
Wer sein Kind deutlich häufiger betreut als im üblichen Umgangsrhythmus, zahlt nicht automatisch weniger Kindesunterhalt. Der Bundesgerichtshof hat am 15. April 2026 entschieden, wie weit sich ein erweiterter Umgang auf den Unterhalt auswirkt.
Der betreuende Elternteil zahlt keinen Barunterhalt
Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind hauptsächlich, erfüllt er seine Unterhaltspflicht nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB durch Pflege und Erziehung und wird zum Barunterhalt im Regelfall nicht herangezogen. Daran ändert sich nichts, wenn der andere Elternteil einen erheblich erweiterten Umgang wahrnimmt. Der BGH lehnt es ab, dem betreuenden Elternteil für die Zeiten beim anderen Elternteil eine anteilige Barunterhaltspflicht aufzuerlegen. Ein asymmetrisches Wechselmodell ist damit kein halbes Wechselmodell. Bei volljährigen Kindern gilt all das nicht: Dort haften beide Eltern anteilig in Geld.
Zwei Wege, auf denen der Unterhalt sinken kann
Entsteht durch den erweiterten Umgang Mehraufwand, der dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden kann, darf das Gericht den Bedarf um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabstufen. Deckt der Umgangselternteil während der Umgangszeiten Bedarf des Kindes und entlastet damit den Haushalt des betreuenden Elternteils, kommt ein pauschaler Abzug hinzu: typischerweise 10 Prozent, ausnahmsweise höchstens 15 Prozent des Unterhaltsbedarfs.
Was das für Sie bedeutet
Wie sich beides im Einzelfall auswirkt, hängt vom Betreuungsumfang, vom Einkommen und von den tatsächlichen Aufwendungen ab. Wir rechnen Ihren Fall mit Ihnen durch und sagen Ihnen, welcher Betrag trägt. Die Entscheidung im Volltext: BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 415/25.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sprechen Sie uns gerne an. Stand: September 2026.