Umgangsrecht der Großeltern: Was § 1685 BGB regelt

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Hans-Leo Koppers und Katrin Hardenberg in der Kanzleibibliothek

Wenn Familien auseinandergehen, verlieren nicht nur Eltern den Kontakt zu einem Kind. Auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen stehen dann vor der Frage, ob und wie sie den Kontakt aufrechterhalten können. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt darauf in § 1685 BGB eine Antwort.

Großeltern und Geschwister

Nach § 1685 Absatz 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das Kindeswohl ist damit nicht nur eine Formel, sondern die eigentliche Voraussetzung: Maßgeblich ist, ob der Kontakt dem Kind gut tut.

Enge Bezugspersonen

Absatz 2 erweitert den Kreis auf enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Das Gesetz spricht von einer sozial-familiären Beziehung. In Betracht kommen etwa frühere Pflegeeltern oder Stiefelternteile, die längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben.

Wie geht man vor?

Lässt sich der Umgang nicht einvernehmlich regeln, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Da es dabei immer auf die konkrete Beziehung zum Kind und dessen Situation ankommt, lohnt sich eine frühzeitige Einschätzung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sprechen Sie uns gerne an.

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