
Ein Kind lebt seit Jahren in einer Pflegefamilie, dann verlangen die Eltern es zurück. Für alle Beteiligten ist das eine der schwierigsten Situationen im Kindschaftsrecht. Das Gesetz sieht für diesen Fall die Verbleibensanordnung vor.
Was das Gesetz sagt
Nach § 1632 Absatz 4 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Die Anordnung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson ergehen.
Dauerhafter Verbleib
Für eine dauerhafte Anordnung müssen zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern haben sich trotz angebotener Beratung und Unterstützung innerhalb angemessener Zeit nicht wesentlich verbessert und werden sich voraussichtlich auch künftig nicht verbessern – und die Anordnung ist zum Wohl des Kindes erforderlich.
Frühzeitig handeln
Weil es auf die gewachsene Bindung des Kindes und den zeitlichen Verlauf ankommt, ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung sinnvoll. Pflegeeltern sind am Verfahren zu beteiligen und können eigene Anträge stellen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Sprechen Sie uns gerne an.