Schenkung zu Lebzeiten: Vermögen übertragen, ohne die Kontrolle zu verlieren

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Empfangsbereich der Kanzlei Koppers und Hardenberg in Geldern

Vermögen muss nicht erst im Erbfall übergehen. Viele Familien übertragen Immobilien oder Kapital zu Lebzeiten, aus steuerlichen Gründen oder um Streit vorzubeugen. Eine Schenkung ist dabei gestaltbar; zum Sprung ins kalte Wasser wird sie erst, wenn man sie ungestaltet lässt.

Warum zu Lebzeiten?

Meist wegen der Steuer. Die Freibeträge des § 16 ErbStG liegen derzeit bei 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro je Kind, und sie gelten nicht nur einmal: Zusammengerechnet werden nach § 14 ErbStG nur Erwerbe innerhalb von zehn Jahren von derselben Person. Diese Rechnung geht nur auf, wenn der Schenker die zehn Jahre überlebt. Stirbt er vorher, wird die Schenkung mit dem Erbe zusammengerechnet und der Freibetrag steht nur einmal zur Verfügung. Früh anzufangen ist deshalb der eigentliche Hebel. Wie es sich in Ihrem Fall rechnet, klären wir zusammen mit dem Steuerrecht.

Übertragen, ohne alles aus der Hand zu geben

Die Sorge, mit der Übertragung die eigene Absicherung zu verlieren, lässt sich vertraglich auffangen: etwa durch einen Nießbrauch, der Ihnen Nutzung und Mieterträge bis zum Lebensende sichert, oder das schwächere Wohnungsrecht, das nur die eigene Nutzung erlaubt. Dazu kommen Rückforderungsrechte für den Fall, dass der Beschenkte vor Ihnen verstirbt, in die Insolvenz gerät, sich scheiden lässt oder ohne Ihre Zustimmung verkauft, Pflege- oder Gleichstellungsverpflichtungen gegenüber Geschwistern und die Anrechnung auf Pflichtteil oder Erbteil, die ausdrücklich angeordnet werden muss. Eines vorweg: Nutzung behalten und die Zehnjahresfrist laufen lassen, beides zugleich verlangt eine sorgfältig konstruierte Übertragung. Warum, steht im nächsten Abschnitt.

Ohne solche Klauseln bleiben nur die gesetzlichen Notbehelfe, und die sind eng. § 528 BGB erlaubt die Rückforderung, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Ausgeschlossen ist sie nach § 529 BGB, wenn er die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Übertragung zehn Jahre verstrichen waren. Maßgeblich ist also, wann die Bedürftigkeit eintritt, nicht wann zurückgefordert wird.

Der Pflichtteil rechnet zehn Jahre zurück

Verschenktes Vermögen ist aus dem Nachlass, aber nicht aus der Pflichtteilsrechnung: Nach § 2325 BGB können Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung verlangen, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre verschenkt wurde, abgeschmolzen um ein Zehntel je Jahr.

Drei Besonderheiten entscheiden hier den Fall. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Behalten Sie sich den Nießbrauch uneingeschränkt vor, beginnt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig überhaupt nicht zu laufen, weil der Genuss der Sache nicht aufgegeben wurde; ein bloßes Wohnungsrecht hindert den Fristbeginn dagegen nur ausnahmsweise (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15). Und reicht der Nachlass nicht aus, haftet nach § 2329 BGB der Beschenkte selbst. Wer übertragen bekommen hat, ist also nicht außen vor.

Erst gestalten, dann beurkunden

Grundstücksübertragung und Schenkungsversprechen müssen notariell beurkundet werden (§ 311b Absatz 1, § 518 Absatz 1 BGB); wird sofort vollzogen, etwa durch Überweisung, heilt der Vollzug den Formmangel (§ 518 Absatz 2 BGB). Der Notar belehrt über die rechtliche Tragweite der Urkunde. Welches Ziel Sie verfolgen, wie Sie sich absichern und wann Sie zurückfordern können, sollte vorher geklärt sein. Dann beurkundet der Termin genau das, was gewollt ist. Diese Gestaltung erarbeiten wir mit Ihnen. Für die steuerliche Seite ist Rechtsanwalt Hans-Leo Koppers Ihr Ansprechpartner. Termin vereinbaren oder mehr zu unserer Arbeit im Erbrecht und im Steuerrecht lesen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026; die genannten Freibeträge geben den zu diesem Zeitpunkt geltenden Stand wieder.

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