Testament: Was Sie selbst regeln können – und was sonst das Gesetz entscheidet

Wer kein Testament hinterlässt, hinterlässt trotzdem eine Regelung: die gesetzliche Erbfolge. Sie verteilt den Nachlass nach festen Quoten und fragt nicht, ob das Ergebnis zur Familie passt.
Was ohne Testament geschieht
Ehegatte und Kinder erben nebeneinander, es entsteht eine Erbengemeinschaft. Das ist der eigentliche Konfliktpunkt: Über den Nachlass können die Erben nur gemeinsam verfügen. Gehört eine Immobilie dazu, muss jede Entscheidung über Vermietung, Sanierung oder Verkauf mitgetragen werden; ein einzelner Erbe kann blockieren oder die Teilungsversteigerung betreiben. Der überlebende Ehegatte sitzt dann nicht automatisch sicher im gemeinsamen Haus. Unverheiratete Partner erben gesetzlich gar nichts, Stiefkinder ohne Adoption ebenfalls nicht.
Die Form entscheidet über die Wirksamkeit
Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Ein getippter Text ist unwirksam, auch mit Unterschrift. Ort und Datum sollen dabeistehen, und das Datum ist keine Förmelei: Tauchen später zwei Testamente auf, verdrängt das spätere das frühere nur, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 BGB). Im Übrigen gelten beide nebeneinander.
Das notarielle Testament kostet Gebühren, erspart aber oft den Erbschein und beugt Streit über Formfehler und Testierfähigkeit vor. Um die Verwahrung kümmert sich dabei der Notar (§ 34 BeurkG). Ein eigenhändiges Testament geben Sie besser selbst beim Nachlassgericht in Verwahrung, sonst kann es schlicht verschwinden.
Der Pflichtteil lässt sich nicht einseitig wegschreiben
Wer Kinder, Ehegatten oder unter Umständen Eltern von der Erbfolge ausschließt, beseitigt deren Pflichtteil nicht. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Darin liegt das praktische Risiko: Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie oder einem Betrieb, müssen die Erben Geld aufbringen, das nicht da ist.
Beseitigen lässt sich der Pflichtteil nur einvernehmlich, durch notariellen Pflichtteilsverzicht mit dem Berechtigten (§ 2346 Absatz 2 BGB), meist gegen eine Abfindung zu Lebzeiten. Sonst wird er eingeplant: über Liquidität im Nachlass oder eine Übertragung zu Lebzeiten, die eigene Fristen auslöst.
Das Berliner Testament hat drei Haken
Setzen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, bindet das den Überlebenden nach dem ersten Erbfall in aller Regel; eine spätere Änderung ist dann nicht mehr ohne Weiteres möglich. Die zunächst enterbten Kinder können bereits beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern und damit genau die Liquiditätslage auslösen, die das Testament vermeiden sollte. Und ihre Freibeträge bleiben beim ersten Erbfall ungenutzt.
Auch sonst altert ein Testament mit dem Leben: Scheidung, Wiederheirat, weitere Kinder, ein verkauftes Haus. Auf denselben Stapel gehören Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Sie regeln, was gilt, solange Sie noch leben.
Wir sehen Ihren Entwurf oder ein vorhandenes Testament mit Ihnen durch und sagen Ihnen, was es im Erbfall bewirkt; die Testamentsvollstreckung übernehmen wir auf Wunsch selbst. Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Katrin Hardenberg. Termin vereinbaren oder mehr zu unserer Arbeit im Erbrecht lesen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.