Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können?

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Eingang der Kanzlei Koppers und Hardenberg, Mühlenweg 13 in Geldern

Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine fortschreitende Erkrankung: Von einem Tag auf den anderen kann jemand anderes entscheiden müssen, was mit Ihrer Gesundheit, Ihrem Konto und Ihrer Wohnung geschieht. Wer das ist, bestimmen entweder Sie selbst oder das Betreuungsgericht.

Angehörige dürfen nicht automatisch für Sie handeln

Ehepartner und erwachsene Kinder sind nicht ohne Weiteres berechtigt, für einen Angehörigen zu entscheiden. Seit 2023 gibt es zwar ein Notvertretungsrecht unter Ehegatten (§ 1358 BGB), aber es reicht nicht weit: nur bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit, nur in der Gesundheitssorge, längstens sechs Monate und nicht bei getrennt lebenden Eheleuten. Behandlungs-, Krankenhaus- sowie eilige Reha- und Pflegeverträge sind erfasst; Bankgeschäfte, Behördengänge oder die Kündigung einer Wohnung nicht.

Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Es berücksichtigt Ihre Wünsche und Ihre Familie, entscheiden muss es selbst. Steht niemand für die ehrenamtliche Führung zur Verfügung, bestellt es einen Berufsbetreuer, der Sie nicht kennt (§ 1816 BGB).

Die Vorsorgevollmacht: Sie bestimmen, wer handelt

Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer Sie vertritt und wie weit das reicht: Vermögen, Behörden, Wohnung, Gesundheit. Drei Dinge müssen dabei schriftlich und wörtlich in der Urkunde stehen, sonst greift sie im entscheidenden Moment nicht (§ 1820 Absatz 2 BGB):

  • die Einwilligung und die Nichteinwilligung in riskante ärztliche Maßnahmen, also ausdrücklich auch das Unterlassen oder den Abbruch einer Behandlung,
  • die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Fixierungen,
  • ärztliche Zwangsmaßnahmen.

Eine pauschale Generalvollmacht genügt dafür nicht. Für Grundstücksgeschäfte und das Handelsregister muss die Vollmacht außerdem mindestens notariell beglaubigt sein (§ 29 GBO, § 12 HGB); Banken verlangen oft zusätzlich ihre eigenen Formulare.

Eintragen lassen sollten Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort fragen die Betreuungsgerichte an.

Die Patientenverfügung: Sie legen fest, was geschehen soll

Die Vollmacht beantwortet, wer entscheidet. Die Patientenverfügung nach § 1827 BGB beantwortet, was entschieden werden soll. Entscheidend ist die Genauigkeit: Formeln wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ tragen im Ernstfall nicht, weil offen bleibt, welche Behandlung in welcher Situation gemeint ist. Beschreiben Sie konkrete Situationen und konkrete Maßnahmen. Widerrufen können Sie jederzeit und formlos.

Drei Fragen für heute

  • Habe ich eine Vorsorgevollmacht, und benennt sie die heiklen Fälle ausdrücklich?
  • Habe ich eine Patientenverfügung, und ist sie konkret genug?
  • Habe ich ein Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen? Was dabei schiefgehen kann, gehört ins Erbrecht.

Wer dreimal ja sagt, ist einen Schritt weiter, nicht fertig. Vollmacht und Patientenverfügung altern, und der Bevollmächtigte von vor fünfzehn Jahren ist es heute nicht zwangsläufig noch. Beide helfen nur, wenn sie im Ernstfall auffindbar sind. Der Bevollmächtigte sollte wissen, dass er es ist, und wo das Original liegt. Banken und Kliniken verlangen die Urkunde regelmäßig im Original.

Wir formulieren beide Dokumente mit Ihnen und sehen vorhandene durch. Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Katrin Hardenberg. Termin vereinbaren oder mehr zu unserer Arbeit im Erbrecht lesen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.

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