
Über Trennung zu sprechen, während man heiratet, fühlt sich falsch an. Genau deshalb lohnt es sich: Ein Ehevertrag entsteht am besten, solange beide noch auf Augenhöhe miteinander reden. Nach einer Trennung ist dieser Zeitpunkt vorbei.
Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand
Wer nichts vereinbart, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Gemeinsames Vermögen entsteht dadurch nicht, jeder bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört. Bei einer Scheidung wird aber verglichen, um wie viel das Vermögen beider während der Ehe gewachsen ist; wer den höheren Zuwachs hat, zahlt die Hälfte der Differenz aus. Dazu kommen der Versorgungsausgleich, der die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften teilt, und unter Umständen nachehelicher Unterhalt. Für viele Ehen ist das angemessen: Es ist als Ausgleich zwischen einem erwerbstätigen und einem die Familie versorgenden Partner gedacht.
Wann es nicht mehr passt
Schief wird es, wo die gesetzliche Berechnung auf Vermögen trifft, das sich nicht ohne Weiteres in Geld verwandeln lässt:
- Ein Ehegatte führt ein Unternehmen, eine Praxis oder einen Hof. Ein Zugewinnausgleich in bar kann den Betrieb gefährden, obwohl der andere daran nie beteiligt war.
- Erhebliche Vermögensunterschiede oder zu erwartende Erbschaften und Schenkungen. Das Erbe zählt nicht zum Zugewinn, es wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Absatz 2 BGB); seine Wertsteigerung zählt mit, soweit sie über die Geldentwertung hinausgeht.
- Die zweite Ehe mit Kindern aus erster Beziehung, wo Ehe- und Erbrecht ineinandergreifen.
- Ein Alleinverdienermodell, in dem ein Partner beruflich zurücksteckt. Hier geht es nicht darum, Ansprüche zu kürzen, sondern sie verlässlich abzusichern.
Was sich regeln lässt
Der Ehevertrag ist kein Entweder-oder zwischen gesetzlichem Güterstand und Gütertrennung. Meist überzeugt der modifizierte Zugewinnausgleich: Der Güterstand bleibt, einzelne Gegenstände wie der Betrieb werden herausgenommen, oder der Ausgleich wird begrenzt und in Raten gestreckt. Die vollständige Gütertrennung wirkt einfacher, als sie ist, und kann erbschaftsteuerlich nachteilig sein.
Auch Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt lassen sich gestalten. Nicht verfügbar ist der Kindesunterhalt: Auf ihn kann für die Zukunft niemand verzichten. Der Vertrag muss nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten notariell beurkundet werden.
Ein Ehevertrag hält nur, wenn er fair ist
Ein Vertrag, der einen Ehegatten einseitig belastet, ist kein sicherer Hafen. Die Gerichte prüfen Eheverträge auf ihre Wirksamkeit und auf die Zulässigkeit ihrer Ausübung; besonders empfindlich reagieren sie, wenn Betreuungsunterhalt und Versorgungsausgleich zulasten des Partners abbedungen werden, der die Kinder betreut. Solche Klauseln fallen im Ernstfall genau dann, wenn man sich auf sie verlassen wollte. Tragfähig wird ein Ehevertrag durch eine ausgewogene Regelung, beidseitige Beratung und zeitlichen Abstand zur Hochzeit.
An die Hochzeit gebunden ist er ohnehin nicht: Er kann während der Ehe geschlossen und geändert werden, und auch nach einer Trennung lässt sich vieles einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, statt es dem Gericht zu überlassen. Wir entwerfen Eheverträge und prüfen vorhandene darauf, ob sie halten. Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Katrin Hardenberg. Termin vereinbaren oder mehr im Familienrecht lesen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.